Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ehemaligenverein des Hans und Sophie Scholl-Gymnasiums Ulm“. Mit Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Ulm.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Der Verein hat den Zweck, den Kontakt und die Verständigung der ehemaligen Schüler, ehemaligen und aktiven Lehrenden und anderweitig dem Hans und Sophie Scholl- Gymnasium verbundenen Personen und dadurch die Bildung zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) Der Verein hält in regelmäßigen Abständen ein Treffen für alle Vereinsmitglieder, Ehemalige und die Schulgemeinschaft des Hans und Sophie Scholl-Gymnasiums in Ulm ab und bietet eine Plattform zum gegenseitigen Informationsaustausch.

(b) Auch setzt sich der Verein die Schaffung eines Netzwerkes für alle Vereinsmitglieder und den Schülerinnen und Schülern zum Ziel.

(c) Der Verein möchte aktiven Schülern die Möglichkeit geben, von den Erfahrungen der Ehemaligen zu profitieren, indem eine jährliche Veranstaltung zum Thema „Die ersten Jahre nach dem Abitur“ etabliert werden soll, welche es den Schülern ermöglicht, Informationen zu Studiengängen, Studentenleben oder alternativen Wegen nach dem Abitur zu erhalten. Diese Veranstaltung versteht sich als Ergänzung zum bereits bestehenden Careers Day des Hans und Sophie Scholl- Gymnasiums.

(d) Der Verein bietet darüber hinaus besonders für aktive aber auch für ehemalige Schüler die Möglichkeit einer Kontaktbörse in den Bereichen der Praktikumssuche oder der Erstellung von Hausarbeiten und ähnlichen von den Schülern eigenständig anzufertigenden Arbeiten.

(e) Der Verein soll aber auch Ehemalige über die Geschehnisse am Hans und Sophie Scholl-Gymnasium informieren. Zu diesem Zweck wird ein Newsletter für die Mitglieder erstellt.

(f) Verleihung von Preisen und Vergabe von Stipendien an Schüler des Hans und Sophie Scholl-Gymnasiums Ulm finanziert durch überschüssige Mittel des Vereins.

(g) Durchführung von Bildungsveranstaltungen, z.B. durch Vorträge von Ehemaligen Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere des Hans und Sophie Scholl-Gymnasiums der Stadt Ulm zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Bildung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(4) Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Gebühren, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen eingesetzt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(5) Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen werden.

(6) Der Verein ist eine unpolitische Vereinigung; er arbeitet unabhängig und

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden
Nr. 1 ehemalige Schüler des Hans und Sophie Scholl-Gymnasiums Ulm oder
Nr. 2 ehemalige und aktive Lehrende des Hans und Sophie Scholl-Gymnasiums Ulm
oder
Nr. 3 anderweitig dem Hans und Sophie Scholl-Gymnasium verbundene Personen, die
die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.

(2) Der Beitrittsantrag ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, welcher über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
Nr. 1 freiwilligen Austritt (§ 4 Abs. 4) oder
Nr. 2 Streichung von der Mitgliederliste oder
Nr. 3 Ausschluss (§ 4 Abs. 5) oder
Nr. 4 Tod des Mitglieds.

(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung
gegenüber dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres
erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen einer Fristverkürzung zustimmen.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag aus der Mitte der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist  Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Zuwendungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Forderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Ehrenmitglieder

(1) Vom Vorstand oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung kann aufgrund besonderer Verdienste vorgeschlagen werden, eine einzelne natürliche Person in die Position eines Ehrenmitgliedes zu erheben.

(2) Über dieses Anliegen stimmt die Mitgliederversammlung mittels Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Personen ab.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, erhalten aber ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Erweist sich ein Ehrenmitglied als unwürdig, so kann die Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Das Ehrenmitglied ist zuvor anzuhören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Sowohl ordentliche Mitglieder als auch Ehrenmitglieder haben einfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder sind dazu berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu Nutzen und allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen.

(3) Ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder haben, über ihr Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung hinaus, das Recht schriftlich Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu stellen.

(4) Die Mitglieder haben die Satzung, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ordnungsgemäß einzuhalten.

(5) Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. (§ 10).

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
Nr. 1 die Mitgliederversammlung (§ 8) und
Nr. 2 der Vorstand (§ 9).

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Nr. 1 Beschlussfassung (§ 8 Abs. 8) über Angelegenheiten, die nicht vom Vorstand zu
besorgen sind,
Nr. 2 Entgegennahme und Beratung des Jahresbericht, sowie der Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Nr. 3 Entlastung des Vorstands
Nr. 4 Wahl des neuen Vorstandes,
Nr. 5 Bestimmung der Kassenprüfer,
Nr. 6 Änderung des Satzung (§ 8 Abs. 9) und
Nr. 7 Auflösung des Vereins (§ 8 Abs. 10).

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, zumindest aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die schriftliche Einladung kann auch auf elektronischem Weg (E-Mail) übermittelt werden.

(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst zumindest folgende Punkte
Nr. 1 Bericht des Vorstands,
Nr. 2 Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
Nr. 3 Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 3) und
Nr. 4 Wahl zweier Kassenprüfer.

(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versenden der Einladungen zur Mitgliederversammlung einzureichen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des
Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter der Angabe des Zwecks fordert.

(7) Der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die  Mitgliederversammlung. In besonderen Ausnahmen kann der Vorstand einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig; sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(9) Für Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienen Mitglieder
erforderlich.

(10) Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
Nr. 1 dem Vorsitzenden,
Nr. 2 dem stellvertretenden Vorsitzenden,
Nr. 3 dem Vorstand für Finanzen und
Nr. 4 dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
Nr. 1 Verantwortliche Leitung der Vereinsarbeit,
Nr. 2 Vertretung des Vereins gegenüber anderen,
Nr. 3 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie anderen
Veranstaltungen,
Nr. 4 Erstellung eines Tätigkeitsberichts und der Rechnungslegung und
Nr. 5 Aufnahme und Verwaltung der Vereinsmitglieder.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren gewählt. Eine unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.

(6) Der Vorstand ist an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Ressort von den anderen
Vorständen kommissarisch bis zu nächsten Mitgliederversammlung geleitet.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Eine einfache Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungslegung des Vorstandes, sowie deren Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

(3) Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung.

§ 10 Finanzierung

(1) Für die grundlegende Finanzierung des Vereins ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10 Euro von jedem ordentlichen Mitglied zu leisten. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben.
(2) Bei finanziellen Engpässen kann die Mitgliedsversammlung durch Beschluss eine
einmalig zu leistende Umlage bis zur Höhe des Mitgliedsbeitrages erheben.
(3) Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch öffentliche Zuschüsse, Stiftungen und
Spenden.
(4) Alle Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

§ 11 Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Hans und Sophie Scholl-Gymnasium Ulm e.V.“
Der Anfallsberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich
entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.

Die Gründungssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.11.2014 verabschiedet.
Ulm, den 09.11.2014